Förderverein KiTa Schloss- und Wiesenwichtel Armsheim e.V.

Satzung

Satzung des Fördervereins KiTa Schloss- und Wiesenwichtel Armsheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein KiTa Schloss- und Wiesenwichtel Armsheim". Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist in 55288 Armsheim.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertagesstätte Schloss- und Wiesenwichtel. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören insbesondere die Erzieherinnen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternausschuss sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlungen von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur:
  3. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die vom Träger der Kindertagesstätte bzw. vom Land für die Kindertagesstätte bereitgestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks hat.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
  3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
    2. durch Austritt, der nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    4. durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beiträge nicht entrichtet wurden. Ein solcher Ausschluss setzt mindestens zwei Mahnungen pro fälliger Beitragsrate voraus, wobei die erste Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit und die zweite Mahnung zwischen drei und fünf Monaten nach Beitragsfälligkeit per Einschreiben mit Rückschein erfolgen muss. In der zweiten Mahnung für den Beitrag des zweiten Jahres ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
  6. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von zwei Monaten ab Zugang vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung ein. Jedes Vereinsmitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung fordert.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben
    3. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
    4. die Ausschließung eines Mitgliedes, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt
    5. Satzungsänderungen
    6. die Auflösung des Vereins
    7. die Beschlussfassung über alle übrigen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
  6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer, sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindesten 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist in § 7 Abs. 2 benannt. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften bis zu 200 € ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Schriftführer
    2. mindestens einem Beisitzer
    3. dem jeweils amtierenden Vorsitzenden des Elternausschusses der KiTa
    Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Zum Vorstand gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
  3. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € ist der geschäftsführende Vorstand intern gehalten, die Mitglieder zu befragen.
  4. Der Vorstand ist zuständig für:
    1. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes
    2. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach § 4 Abs. 4 Nr. 4
    3. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, die mind. zwei Mal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 Beirat

    Der Beirat besteht aus einem Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte und hat eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren.
  3. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Verbandsgemeinde Wörrstadt, die verpflichtet ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der KiTa Armsheim zu verwenden.

Die Satzung wurde geschlossen am 19.01.2012/16.04.2012